Der Beschwerdeführer verweise in seinem Gesuch auf einige Rechtsfragen, die sich noch stellen würden, ohne diese konkret zu benennen. Ein Widerruf der Probezeit im Zusammenhang mit einem früheren Verfahren sei nicht beantragt. Der vorgeworfene Tatbestand der Misswirtschaft weise aktuell für sich allein keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.