Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft Baden die Bestrafung des Beschwerdeführers mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 60.00 beantragt. Die Verbindungsbusse sei nicht zu berücksichtigen. Es handle sich daher offensichtlich um einen Bagatellfall, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen sei. Der guten Ordnung halber sei anzumerken, dass der vorliegende Fall auch keine weiteren Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweise. Der Beschwerdeführer verweise in seinem Gesuch auf einige Rechtsfragen, die sich noch stellen würden, ohne diese konkret zu benennen.