2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe zwar in seinem Gesuch ausgeführt, dass er aktuell nicht arbeiten dürfe, da er sich im Bewilligungsverfahren für eine Aufenthaltsbewilligung befinde. Er habe jedoch keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen oder sonstige Belege eingereicht. Es fehle daher bereits an der notwendigen Ausweisung der Bedürftigkeit. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft Baden die Bestrafung des Beschwerdeführers mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 60.00 beantragt.