Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf kantonaler Ebene der gleiche wie jener, der in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gilt. In Strafsachen bezieht sich dieser Nachteil auf einen rechtlichen Nachteil, der nicht später mit einem Endentscheid oder einem anderen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid geheilt werden kann (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.). Hingegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung grundsätzlich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 1.2.2 m.w.H.).