2. Dem Beschuldigten sei die amtliche Verteidigung zu gewähren und der Unterzeichnete zu seinem amtlichen Verteidiger zu ernennen. -3- 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Mit Eingabe vom 17. November 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.