Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.316 (ST.2025.157; STA.2020.5755) Art. 6 Entscheid vom 5. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer c/o […] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Steiner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom gegenstand 21. Oktober 2025 betreffend Gesuch um amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 9. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Baden einen Strafbe- fehl gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Miss- wirtschaft aus. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2025 durch den Zoll Basel Süd zugestellt. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. Dezember 2024, woraufhin die Staatsanwalt- schaft Baden am 1. Juli 2025 den Strafbefehl samt Akten dem Bezirksge- richt Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden mit, dass er Rechtsanwalt Peter Steiner mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. 2.2. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer die An- ordnung einer amtlichen Verteidigung und Bestellung von Rechtsanwalt Peter Steiner als amtlicher Verteidiger. 2.3. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wies die Präsidentin des Bezirksge- richts Baden (fortan: Vorinstanz) das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 27. Oktober 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2025 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 21. Oktober 2025 sei auf- zuheben. 2. Dem Beschuldigten sei die amtliche Verteidigung zu gewähren und der Unterzeichnete zu seinem amtlichen Verteidiger zu ernennen. -3- 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als sein unentgelt- licher Rechtsvertreter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Mit Eingabe vom 17. November 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Verfahrensleitende Entscheide sind ausgenommen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 65 Abs. 1 StPO), es sei denn, es drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (BGE 143 IV 175 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 1.3.2). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf kantonaler Ebene der gleiche wie jener, der in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gilt. In Strafsachen bezieht sich dieser Nachteil auf einen rechtlichen Nachteil, der nicht später mit einem Endentscheid oder einem anderen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid geheilt werden kann (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.). Hingegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung grundsätzlich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 1.2.2 m.w.H.). 1.2. Ein – wie hier – vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung eines erstinstanzlichen Strafgerichts getroffener Entscheid, die Bestellung einer amtlichen Verteidigung zu verweigern, kann einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken; dementsprechend steht einer dadurch belas- teten Partei nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerde offen (vgl. hierzu BGE 140 IV 202 Regeste). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer notwendigen Vertei- digung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe zwar in seinem Gesuch ausgeführt, dass er aktuell nicht arbeiten dürfe, da er sich im Bewilligungs- verfahren für eine Aufenthaltsbewilligung befinde. Er habe jedoch keine Un- terlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen oder sonstige Belege einge- reicht. Es fehle daher bereits an der notwendigen Ausweisung der Bedürf- tigkeit. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft Baden die Bestrafung des Beschwerdeführers mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 60.00 beantragt. Die Verbindungsbusse sei nicht zu berücksichtigen. Es handle sich daher offensichtlich um einen Bagatellfall, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen sei. Der guten Ordnung halber sei an- zumerken, dass der vorliegende Fall auch keine weiteren Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweise. Der Beschwerdeführer ver- weise in seinem Gesuch auf einige Rechtsfragen, die sich noch stellen wür- den, ohne diese konkret zu benennen. Ein Widerruf der Probezeit im Zu- sammenhang mit einem früheren Verfahren sei nicht beantragt. Der vorge- worfene Tatbestand der Misswirtschaft weise aktuell für sich allein keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen dagegen vor, gemäss Strafbefehl drohe ihm unter Berücksichtigung der Verbin- dungsbusse eine Strafe in der Höhe von über 120 Tagessätzen. Bei den Vorwürfen handle es sich um keine Bagatellen und der Beschwerdeführer sei offensichtlich prozessarm. Nachdem das Gesuch begründet gestellt worden sei, habe er damit rechnen dürfen, dass er vor Abweisung des Ge- suchs zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert würde, falls das Ge- richt dies für nötig halte. Da dies nicht erfolgt sei, sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Er habe im Gesuch darauf hingewiesen, dass er nicht arbeiten dürfe und höchstens Schulden habe, aber sicher kein Ver- mögen. Unter diesen Umständen habe er gar keine Unterlagen zu Einkom- men und Vermögen einreichen können und könne es auch jetzt nicht. Vor- liegend könnte das Gericht seine frühere Geldstrafe in der Höhe von 64 Ta- gessätzen widerrufen, sodass eine Geldstrafe über 120 Tagessätzen drohe. Der Fall weise tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vor. Es sei der objektive als auch der subjektive Tatbestand bestritten und die Er- eignisse hätten teilweise vor über 14 Jahren stattgefunden. Er sei im Jahr 2014 und 2017 in Serbien in Untersuchungshaft gewesen. Er habe sich daher damals nicht um seine Pflichten für die B._____ AG, C._____ AG bzw. D._____ AG kümmern können. Es sei unklar, ob er etwas mit den Vorwürfen zu tun gehabt habe und ob ihm überhaupt ein anderes Verhalten möglich gewesen sei. Es seien diesbezüglich verschiedene Personen zu befragen. Weiter würden sich Fragen im Zusammenhang mit einer -5- Zusatzstrafe stellen. Das Strafverfahren sei für ihn von existentieller Be- deutung, da er – würde er bestraft werden – keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden macht mit Beschwerdeantwort geltend, vor- liegend handle es sich offensichtlich um einen Bagatellfall, der weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete. Vorliegend sei mit Strafbefehl eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen ausgefällt worden, ob als Zusatzstrafe oder selbständige Strafe spiele für die Bagatellfrage keine Rolle. Ein Widerruf stehe aufgrund der abgelaufenen Probezeit nicht im Raum und die Staatsanwaltschaft Baden habe sich von der Hauptver- handlung dispensieren lassen. Aus den Unterlagen werde klar, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie er im Strafbefehl beschrieben wor- den sei. Es handle sich nicht um ein Vieraugendelikt, welches die Befra- gung weiterer Personen erfordern würde. Die Position sowie die Pflichten des Beschwerdeführers seien dokumentiert. Ein halbjähriger Aufenthalt in Untersuchungshaft ändere daran nichts, zumal sich der Tatzeitraum über Jahre erstrecke. Die angebliche Untersuchungshaft werde vehement be- stritten, lege der Beschwerdeführer doch keinerlei Beweise vor. Bezüglich der existenziellen Bedeutung des Verfahrens aufgrund seiner schweben- den Aufenthaltsbewilligung müsse festgehalten werden, dass dieses ver- waltungsrechtliche Verfahren nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 132 StPO herangezogen werden könne. 3. 3.1. Liegt – wie vorliegend – kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um ei- nen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Mo- naten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (vom Bundesgericht auch als "relativ schwer" be- zeichnet, vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Ein- zelfalls zu berücksichtigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- -6- chung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat (vgl. BGE 124 I 185 E. 2c). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der be- troffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertre- ters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein be- sonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs be- sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. 3.2. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Dezember 2024 der mehrfachen Misswirtschaft schuldig ge- macht. Der Beschwerdeführer sei zunächst in der Zeit vom 2. November 2011 bis 16. April 2014 als Verwaltungsrat der Firma B._____ AG eingetra- gen gewesen. Am 17. September 2014 sei der Konkurs über diese Gesell- schaft eröffnet worden, welcher mangels Aktiven am 17. März 2016 einge- stellt worden sei. Im Vorfeld sei die B._____ AG mehrfach betrieben wor- den und habe in der Folge ihre Schulden nicht mehr begleichen können. Spätestens mit den beiden Betreibungen vom 6. November 2013 der SVA Aargau über Fr. 16'402.75 sowie Fr. 22'349.65 habe der Beschwerdeführer zumindest erkennen müssen, dass Besorgnis zur Überschuldung bestan- den habe, die ihn als Verwaltungsratsmitglied zu Massnahmen verpflichte. Trotz dieser offensichtlichen Besorgnis habe es der Beschwerdeführer un- terlassen, seine Pflichten als Verwaltungsrat wahrzunehmen. Weiter sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 5. Februar 2015 bis 21. Dezember 2017 als Mitglied des Verwaltungsrats der E._____ AG im Handelsregister eingetragen gewesen. Das Konkursgericht habe über diese Gesellschaft am 19. bzw. 21. Februar 2018 den Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven am 15. August 2019 eingestellt worden sei. Im Vorfeld sei die E._____ AG mehrfach betrieben worden. Spätestens mit der Ausstellung der Verlustscheine vom 9. März 2017 über Fr. 5'569.45 und Fr. 10'076.90 habe der Beschwerdeführer zumindest erkennen müssen, dass Besorgnis zur Überschuldung bestanden habe, die ihn als Verwal- tungsratsmitglied zu Massnahmen verpflichte. Trotz dieser offensichtlichen Besorgnis habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Pflichten als Verwaltungsrat wahrzunehmen. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschwerdeführer hiefür mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 60.00 und zu einer Busse von Fr. 1'700.00. Die Geldstrafe liegt (isoliert betrachtet) noch unter der Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO und die Angelegenheit ist unter diesem Gesichtspunkt grund- sätzlich noch als Bagatellfall zu bezeichnen. Ob die ebenfalls ausgespro- -7- chene Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'700.00 bei der Beurteilung (ob es sich um ein Bagatelldelikt handelt) im vorliegenden Fall mitzuberück- sichtigen ist, braucht nicht geklärt zu werden. Denn wie nachfolgend aufzu- zeigen sein wird, liegen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, womit die amtliche Verteidigung bereits aus diesem Grund nicht geboten ist. 3.3. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einver- nommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 132 StPO). In ei- nem Bagatellfall kann eine amtliche Verteidigung dann gerechtfertigt sein, wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Ge- richtstermine hinweg voranging (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 132 StPO). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfer- tigten können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufin- den (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2). Hinsichtlich beider Vorfälle (vgl. E. 3.2) sind die tatsächlichen Verhältnisse vorliegend einfach und leicht überblickbar, womit weder ein vertieftes Ak- tenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedli- chen Beweismitteln angezeigt ist. Die Funktion des Beschwerdeführers in den jeweiligen Gesellschaften sowie die Zeitdauer, in welcher er diese Funktion innehatte, ergeben sich aus dem Handelsregister. Die Pflichten des Verwaltungsrats sind dokumentiert bzw. ergeben sich direkt aus dem Gesetz. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Befragung "verschiedener Perso- nen" vorliegend notwendig wäre, werden doch dem Beschwerdeführer ein- zig jene Pflichtverletzungen zur Last gelegt, die sich während der Zeit er- eignet haben, in welcher er jeweils Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei. Dabei steht die Frage im Raum, ab welchem Zeitpunkt der Beschwer- deführer jeweils in Anwendung elementarster buchhalterischer Grundsätze hätte erkennen müssen bzw. erkannt hat, dass die jeweiligen Gesellschaf- ten überschuldet sind und ob er daraufhin die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind dabei entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich. 3.4. Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um kom- plexe Tatbestände geht (Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglich- keit der Erweiterung der Vorwürfe) oder wenn die Subsumtion des vorge- worfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art -8- und Höhe der Sanktion umstritten ist (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 StPO, m.w.H.). Vorliegend sind keine besonders komplexen Rechtsfragen auszumachen. Insbesondere beschränkt sich der Tatbestand der Misswirtschaft vorlie- gend im Wesentlichen auf die Anwendung elementarster buchhalterischer Grundsätze. Der Beschwerdeführer hatte in den betroffenen Unternehmen eine leitende Position inne (Mitglied des Verwaltungsrats). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass er elementare buchhalterische und un- ternehmerische Vorschriften kennt. Auch die Bedeutung der eingetroffenen Betreibungen musste ihm bekannt gewesen sein. Ebenso sind mit Blick auf die Strafzumessung keine besonderen Schwierigkeiten auszumachen, droht dem Beschwerdeführer schliesslich entgegen seiner Darstellung kein Widerruf früherer Strafen (vgl. dazu Einsprache der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau vom 28. November 2024 [act. 175] gegen den [früheren] Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. November 2024 [act. 170 ff.]). 3.5. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob andere Schwierigkeiten vorliegen, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten. Solche liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung oder Herkunft vergleichs- weise geringe Fähigkeiten hat, sich im Strafverfahren zurecht zu finden (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 40 zu Art. 132 StPO, m.w.H.). Derartige Schwierigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere spricht der Beschwerdeführer Deutsch (vgl. act. 34) und lebt seit 2002 mit einer Unterbrechung von 2019 bis 2023 in der Schweiz (act. 35). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine Verurteilung sich auf das Verfahren be- treffend Aufenthaltsbewilligung auswirken kann (vgl. Art. 58a Abs. 1 AIG). Doch steht dies aufgrund der Delikte im oder nahe des Bagatellbereichs nicht ohne weiteres fest und rechtfertigt dieser Umstand für sich allein in der vorliegenden Konstellation noch keine amtliche Verteidigung. 3.6. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt ist. Be- dürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die pro- zessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Si- tuation des Rechtsuchenden zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer- seits das Einkommen und das Vermögen. Es obliegt der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas- send aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil des -9- Bundesgerichts 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 4.3.1 m.w.H.). Einer anwaltlich vertretenen antragsstellenden Person ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, und ihr Gesuch um unentgeltliche amtliche Ver- teidigung kann ohne weiteres abgewiesen werden. Das Gericht hat die an- tragstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung dann zur Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuwei- sen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025 E. 5.2.2). Entgegen dem Beschwerdeführer kann in Bezug auf die Bedürftigkeit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgemacht werden. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begnügte sich in seinem Gesuch um Gewäh- rung der amtlichen Verteidigung mit der blossen Behauptung, er habe kein Einkommen und vielleicht noch Schulden. Dass er über kein Vermögen verfügt, wurde weder mittels Belegs bewiesen (Steuererklärung, Bankbe- leg) noch wurden solche Belege angeboten oder in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz von einer Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen absehen. Darüber hinaus unterlässt es der Beschwerdeführer auch im Be- schwerdeverfahren, die neuerlich vorgetragene Behauptung, der Be- schwerdeführer sei offensichtlich prozessarm, mittels Belege zu untermau- ern. Der Nachweis fehlenden Vermögens wäre mit einer Steuererklärung und/oder Bankbelegen ohne Weiteres möglich gewesen. Damit kommt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren sei- ner Mitwirkungspflicht nicht nach, womit sein Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung auch infolge fehlenden Nachweises der Bedürftig- keit abzuweisen ist. 3.7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege sowie die Einsetzung seines Verteidigers als unent- geltlicher Rechtsvertreter. 4.2. Die unentgeltliche Rechtspflege steht dem Beschwerdeführer als im Ver- fahren der Staatsanwaltschaft Baden beschuldigte Person nicht zur Verfü- gung. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von - 10 - konnexen Zivilansprüchen und zugunsten des Opfers zur Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO). Im Strafprozess werden von der be- schuldigten Person keine Kostenvorschussleistungen verlangt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht bedürftiger Personen auf Prozessführung keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bun- desgerichts 1B_517/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ist somit abzuweisen. 4.3. Darüber hinaus ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, als ein Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren entgegen zu nehmen. Dieser Antrag ist aus den gleichen Gründen, aus denen der Be- schwerdeführer im Hauptverfahren keinen Anspruch auf eine amtliche Ver- teidigung hat – der Straffall bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, Verletzung der Mitwirkungspflicht –, abzuweisen. 4.4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des ober- gerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent- geltlichen Verbeiständung respektive der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 64.00, insgesamt Fr. 864.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz