Veranlassung, den Beschwerdeführer wegen drohender Überhaft aus der Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen, bloss weil er Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. Juli 2025 erhoben hat. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Baden mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr von Überhaft verneinte und das Haftentlassungsgesuch abwies. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, zumal auch nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr an ein als Ersatzmassnahme ausgesprochenes Kontakt- oder Rayonverbot halten würde.