nig zu erkennen, wie dass die deswegen vorgenommene Straferhöhung von neun auf dreizehn Monate überhöht sein könnte (E. 6.11). Ohne der Berufungsinstanz vorgreifen zu wollen, erscheint die Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie gegen die 13-monatige Freiheitsstrafe gerichtet sein sollte, aus den genannten Gründen als nicht erfolgsversprechend. Deshalb und weil mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung seine (mutmasslichen) Nötigungshandlungen zum Nachteil von B._____ verzugslos wieder aufnehmen würde, besteht keine begründete -9-