Faktisch kann dieses Risiko für dieses Beschwerdeverfahren jedoch als vernachlässigbar klein ausgeschlossen werden, zumal summarisch betrachtet – ohne dem Berufungsgericht vorgreifen zu wollen – nicht ansatzweise zu erkennen ist, dass die vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 10. Juli 2025 vorgenommene Strafzumessung unangemessen streng oder sonstwie zum Nachteil des Beschwerdeführers rechtsfehlerhaft ausgefallen sein könnte. So ging das Bezirksgericht Baden in Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit bereits von einem nur leichten Verschulden aus und setze die Einsatzstrafe für die mehrfache Nötigung im tiefen