4.4. Weil der Beschwerdeführer bereits über drei Viertel der vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 10. Juli 2025 ausgefällten Freiheitsstrafe verbüsst hat, besteht nunmehr zwar zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass die Berufungsinstanz bei der Strafzumessung die bereits ausgestandene strafprozessuale Haft in an sich nicht sachgerechter Weise zur Vermeidung einer Entschädigung mitberücksichtigen könnte.