scheitert, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Möglichkeit der bedingten Entlassung vorliegend bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der laufenden Sicherheitshaft bzw. des laufenden vorzeitigen Strafvollzugs ausnahmsweise zu berücksichtigen und hierzu ein Führungs- und Entlassungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg einzuholen sein soll.