Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits über drei Viertel der vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 10. Juli 2025 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten verbüsst hat. Eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe erfolgte offensichtlich nicht, was in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Bezirksgerichts Baden vom 24. Oktober 2025 (E. 12.4.2) nahelegt, dass die bedingte Entlassung daran scheiterte und weiterhin daran -8-