Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, umso zurückhaltender zu sein, als sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5).