4.1.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass einzig er Berufung angemeldet habe und dass die Möglichkeit bestehen müsse, dass im -7- Berufungsverfahren seine Freiheitsstrafe ohne Gewährung einer Entschädigung wegen Überhaft verkürzt werde. Nach Verbüssung von drei Vierteln einer Freiheitsstrafe könne Sicherheitshaft oder ein vorzeitiger Strafvollzug nur bei "ganz besonderer Rechtfertigung" noch aufrechterhalten werden. Weil solche besonderen Gründe vorliegend fehlten, sei er in Freiheit zu entlassen.