4.1.2. Das Bezirksgericht Baden führte mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 (in seiner E. 12.4.2) aus, dass der Beschwerdeführer knapp über 10 Monate und damit mehr als drei Viertel der 13-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst habe, die im Berufungsverfahren nur noch verkürzt werden könne. Weiter legte es mit entsprechender Begründung dar, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose zu stellen sei, weshalb die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 StGB nicht gegeben seien und keine Gefahr von Überhaft bestehe.