des Opfers komme, Studienergebnisse aber zeigten, dass die als Hochrisikofälle identifizierten Personen in 80 % auch tatsächlich Gewalttaten begingen). 4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Haftentlassungsgesuch vom 14. Oktober 2025 einzig mit drohender Überhaft. Er befinde sich seit rund 10 Monaten in Haft und habe damit drei Viertel der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten verbüsst. In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die weitere Aufrechterhaltung seiner Inhaftierung aufgrund des Verbots der Überhaft nur noch ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Solche lägen nicht vor.