dass die wiederholten Zurückweisungen durch B._____ beim Beschwerdeführer zu "psychopathologischen Reaktionen" hin bis zu selbstschädigendem Verhalten geführt hätten (zu Frage 3.2) und dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang gegenüber B._____ "nicht psychisch gewalttätig" geworden sei, für die Prognose ("endgültige Entscheidung") nicht zwangsläufig ausschlaggebend sei (zu Frage 3.1). Zur Prognose selbst wurde ausgeführt, dass im Falle der Entlassung aus dem Gefängnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer – auch ohne Erlaubnis – die Nähe zu B._____ suchen werde.