Dass diese Befürchtungen zumindest nicht geradezu haltlos sind, ergibt sich ohne Weiteres aus dem am 8. Januar 2024 erstatteten forensisch-psy- chiatrischen Sachverständigengutachten, erstellt von D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychiatrische Dienste Aargau AG (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Baden ST.2022.4998, Ordner 1/2, Reg. 2, act. 94 ff.; elektronisch abgelegt in den Akten der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm ST.2024.6631). In diesem Gutachten wurde u.a. ausgeführt, -6-