Zur Wiederholungsgefahr ist präzisierend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht nur die Freiheit von B._____ zu bedrohen scheint, sondern auch ihre psychische Gesundheit und allenfalls auch ihre körperliche Integrität. So äusserte sich B._____ gegenüber der Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts Baden am 17. Oktober 2025 offenbar dahingehend, dass sie Angst habe, dass der Beschwerdeführer sie umbringen werde, wenn er freigelassen werde (vgl. die hierzu erstellte Gesprächsnotiz in den Akten ST.2025.84 des Bezirksgerichts Baden; vgl. etwa auch den ärztlichen Bericht von C._