3. Das Bezirksgericht Baden bejahte (in seiner E. 12.2) mit sinngemässem Verweis auf sein Urteil vom 10. Juli 2025 einen dringenden Tatverdacht auf mehrfache Nötigung und mehrfache Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots. Ausserdem bejahte es (in seiner E. 12.3) den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Nachdem der Beschwerdeführer diese Feststellungen mit Beschwerde unbeanstandet liess und auch ansonsten kein Grund ersichtlich ist, darauf zurückzukommen, ist ohne Weiteres darauf abzustellen.