1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 24. Oktober 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts Baden zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch vgl. E. 11.1 des angefochtenen Haftbeschlusses). Auf die gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Stellt die beschuldigte Person, die ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug erteilt hat, ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe -5-