2.5. Das Bezirksgericht Baden wies mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 das Haftentlassungsgesuch ab und trat auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen, mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden bewilligte mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 die Versetzung des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Strafvollzug.