2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Baden in Ergänzung zu seinem Haftentlassungsgesuch für den Fall der Abweisung desselben den Antrag, es sei ihm die Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzugs zu bewilligen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte dem Bezirksgericht Baden am 22. Oktober 2025 mit, keine Einwände gegen eine allfällige Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs zu haben. -4-