1.6. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Juli 2025 der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung von 207 Tagen ausgestandener Haft (Dispositiv-Ziff. 2 und 3), widerrief den dem Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 26. Juni 2024 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzug (Dispositiv-Ziff. 4), sprach ein 5-jähriges Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf B._____ aus (Dispositiv-Ziff. 5.1 und 5.2)