Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 einstweilen bis zum 15. März 2025 in Untersuchungshaft. 1.4. Am 24. Februar 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug. 1.5. Am 22. April 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Baden beim Bezirksgericht Baden Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Nötigung -3-