1.3. Der Beschwerdeführer wurde wegen erneuter Missachtung des vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 26. Juni 2024 angeordneten Kontaktverbots am 16. Dezember 2024 festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 18. Dezember 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 19. Dezember 2024 die Abweisung des Haftantrags und seine Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots in Bezug auf B._____ als Ersatzmassnahme.