__ ein dreijähriges Kontakt- und Rayonverbot aus. Am 4. September 2024 erfolgte – bei einem Strafrest von 50 Tagen – die vom Amt für Justizvollzug angeordnete bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe. 1.2. Wegen Missachtung des vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 26. Juni 2024 angeordneten Kontaktverbots widerrief die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 und verurteilte ihn gestützt auf Art. 89 Abs. 6 StGB und Art. 294 Abs. 2 StGB – unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft – zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten als Gesamtstrafe.