Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.314 (ST.2025.84; STA.2024.11177) Art. 355 Entscheid vom 21. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Semela, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 24. Oktober 2025 betreffend gegenstand Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschwerdeführer wegen Dro- hung, mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung, Sachbeschädigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Urteil vom 26. Juni 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00. An die Freiheitsstrafe rechnete es ihm 367 Tage Untersu- chungshaft (i.S.v. Art. 110 Abs. 7 StGB) an. Zudem sprach es zum Schutz von B._____ ein dreijähriges Kontakt- und Rayonverbot aus. Am 4. Sep- tember 2024 erfolgte – bei einem Strafrest von 50 Tagen – die vom Amt für Justizvollzug angeordnete bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe. 1.2. Wegen Missachtung des vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 26. Juni 2024 angeordneten Kontaktverbots widerrief die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 und verurteilte ihn gestützt auf Art. 89 Abs. 6 StGB und Art. 294 Abs. 2 StGB – unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungs- haft – zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten als Gesamtstrafe. 1.3. Der Beschwerdeführer wurde wegen erneuter Missachtung des vom Be- zirksgericht Baden mit Urteil vom 26. Juni 2024 angeordneten Kontaktver- bots am 16. Dezember 2024 festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 18. Dezember 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- haft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte anläss- lich der Haftverhandlung vom 19. Dezember 2024 die Abweisung des Haftantrags und seine Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots in Bezug auf B._____ als Ersatzmassnahme. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 einstweilen bis zum 15. März 2025 in Untersuchungshaft. 1.4. Am 24. Februar 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft Baden dem Be- schwerdeführer die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug. 1.5. Am 22. April 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Baden beim Bezirksgericht Baden Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Nötigung -3- und mehrfacher Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots. Sie bean- tragte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, eine 5-jährige Lan- desverweisung und ein 5-jähriges Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf B._____. 1.6. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Juli 2025 der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrech- nung von 207 Tagen ausgestandener Haft (Dispositiv-Ziff. 2 und 3), wider- rief den dem Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 26. Juni 2024 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzug (Dispositiv-Ziff. 4), sprach ein 5-jähriges Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf B._____ aus (Dispositiv-Ziff. 5.1 und 5.2) und verwies den Beschwerdeführer für 5 Jahre des Landes (Dispositiv-Ziff. 6). Zudem ordnete das Bezirksgericht Baden mit im Rahmen des Urteils er- gangenem Beschluss an, dass der Beschwerdeführer zur Sicherung des Strafvollzugs zurück in Haft gehe. 1.7. Der Beschwerdeführer meldete gegen dieses Urteil am 22. Juli 2025 die Berufung an. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Ba- den ein Gesuch um sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte dem Bezirksgericht Baden mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 mit, auf eine Stellungnahme zum Haftentlassungs- gesuch zu verzichten. 2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Ba- den in Ergänzung zu seinem Haftentlassungsgesuch für den Fall der Ab- weisung desselben den Antrag, es sei ihm die Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzugs zu bewilligen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte dem Bezirksgericht Baden am 22. Ok- tober 2025 mit, keine Einwände gegen eine allfällige Bewilligung des vor- zeitigen Strafvollzugs zu haben. -4- 2.5. Das Bezirksgericht Baden wies mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 das Haftentlassungsgesuch ab und trat auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen, mangels sachlicher Zu- ständigkeit nicht ein. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden bewilligte mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 die Versetzung des Beschwerdeführers in den vorzeiti- gen Strafvollzug. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm nach eigener Aussage am 27. Oktober 2025 zugestellten Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 24. Oktober 2025 am 6. November 2025 Beschwerde. Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Einholung eines Führungs- und Entlassungsberichts der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und die Gutheis- sung seines Haftentlassungsgesuchs. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte am 10. November 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden teilte mit Eingabe datiert vom 11. November 2025 (Postaufgabe am 13. November 2025) mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten, und informierte die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts über den Wunsch von B._____, in der Sache keine eingeschriebenen Sendungen zugestellt zu erhalten, über eine allfällige Haftentlassung aber informiert zu werden. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Abweisung seines Haftentlas- sungsgesuchs mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 24. Oktober 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts Baden zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch vgl. E. 11.1 des angefochtenen Haftbe- schlusses). Auf die gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Stellt die beschuldigte Person, die ihre Einwilligung zum vorzeitigen Straf- vollzug erteilt hat, ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe -5- nach den Bestimmungen über die Anordnung von Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft zu prüfen (BGE 143 IV 160 Regeste). 2.2. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatver- dacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) StPO voraus. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss Sicher- heitshaft zudem verhältnismässig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 3). 3. Das Bezirksgericht Baden bejahte (in seiner E. 12.2) mit sinngemässem Verweis auf sein Urteil vom 10. Juli 2025 einen dringenden Tatverdacht auf mehrfache Nötigung und mehrfache Missachtung eines Kontakt- und Ra- yonverbots. Ausserdem bejahte es (in seiner E. 12.3) den besonderen Haft- grund der Wiederholungsgefahr. Nachdem der Beschwerdeführer diese Feststellungen mit Beschwerde unbeanstandet liess und auch ansonsten kein Grund ersichtlich ist, darauf zurückzukommen, ist ohne Weiteres da- rauf abzustellen. Zur Wiederholungsgefahr ist präzisierend festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer mit seinem Verhalten nicht nur die Freiheit von B._____ zu bedrohen scheint, sondern auch ihre psychische Gesundheit und allenfalls auch ihre körperliche Integrität. So äusserte sich B._____ gegenüber der Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts Baden am 17. Oktober 2025 offen- bar dahingehend, dass sie Angst habe, dass der Beschwerdeführer sie um- bringen werde, wenn er freigelassen werde (vgl. die hierzu erstellte Ge- sprächsnotiz in den Akten ST.2025.84 des Bezirksgerichts Baden; vgl. etwa auch den ärztlichen Bericht von C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 14. Januar 2025 [Akten der Staats- anwaltschaft Baden ST.2024.11177, act. 54]). Die Präsidentin des Bezirks- gerichts Baden wies B._____ gemäss bereits erwähnter Aktennotiz telefo- nisch einerseits auf die Möglichkeit hin, sich bei Panikattacken auch not- fallmässig bei der psychiatrischen Klinik Königsfelden melden zu können, andererseits aber auch auf die Möglichkeit, im Falle einer akuten Bedro- hungssituation die Polizei avisieren zu können. Dass diese Befürchtungen zumindest nicht geradezu haltlos sind, ergibt sich ohne Weiteres aus dem am 8. Januar 2024 erstatteten forensisch-psy- chiatrischen Sachverständigengutachten, erstellt von D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt Forensische Psychiat- rie und Psychotherapie FMH, Psychiatrische Dienste Aargau AG (Verfah- rensakten der Staatsanwaltschaft Baden ST.2022.4998, Ordner 1/2, Reg. 2, act. 94 ff.; elektronisch abgelegt in den Akten der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm ST.2024.6631). In diesem Gutachten wurde u.a. ausgeführt, -6- dass die wiederholten Zurückweisungen durch B._____ beim Beschwerde- führer zu "psychopathologischen Reaktionen" hin bis zu selbstschädigen- dem Verhalten geführt hätten (zu Frage 3.2) und dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang gegenüber B._____ "nicht psychisch gewalt- tätig" geworden sei, für die Prognose ("endgültige Entscheidung") nicht zwangsläufig ausschlaggebend sei (zu Frage 3.1). Zur Prognose selbst wurde ausgeführt, dass im Falle der Entlassung aus dem Gefängnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer – auch ohne Erlaubnis – die Nähe zu B._____ suchen werde. Bei wiederhol- ten Zurückweisungen sei mit psychopathologischen Reaktionen zu rech- nen, umfassend nicht nur autoaggressiv-suizidales Verhalten, sondern mit "geringer bis mässiger" Wahrscheinlichkeit auch schwere Gewalthandlun- gen gegenüber B._____ (zu Frage 2.3.3; vgl. auch forensisch-psychiatri- sches Gutachten, S. 36, wonach der Beschwerdeführer der Gruppe "zu- rückgewiesener Stalker" zuzuordnen sei, die unter den verschiedenen Stalker-Typen am stärksten für Gewaltanwendungen prädestiniert seien; wonach es im Allgemeinen im Rahmen von stalkingassoziierter Gewalt zwar nur in Ausnahmefällen zu lebensgefährlichen Verletzungen oder Tod des Opfers komme, Studienergebnisse aber zeigten, dass die als Hochri- sikofälle identifizierten Personen in 80 % auch tatsächlich Gewalttaten begingen). 4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Haftentlassungsgesuch vom 14. Oktober 2025 einzig mit drohender Überhaft. Er befinde sich seit rund 10 Monaten in Haft und habe damit drei Viertel der erstinstanzlich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten verbüsst. In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die weitere Aufrechterhaltung sei- ner Inhaftierung aufgrund des Verbots der Überhaft nur noch ausnahms- weise bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Solche lägen nicht vor. 4.1.2. Das Bezirksgericht Baden führte mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 (in seiner E. 12.4.2) aus, dass der Beschwerdeführer knapp über 10 Monate und damit mehr als drei Viertel der 13-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst habe, die im Berufungsverfahren nur noch verkürzt werden könne. Weiter legte es mit entsprechender Begründung dar, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose zu stellen sei, weshalb die Voraussetzungen ei- ner bedingten Entlassung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 StGB nicht gegeben seien und keine Gefahr von Überhaft bestehe. 4.1.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass einzig er Berufung angemeldet habe und dass die Möglichkeit bestehen müsse, dass im -7- Berufungsverfahren seine Freiheitsstrafe ohne Gewährung einer Entschä- digung wegen Überhaft verkürzt werde. Nach Verbüssung von drei Vierteln einer Freiheitsstrafe könne Sicherheitshaft oder ein vorzeitiger Strafvollzug nur bei "ganz besonderer Rechtfertigung" noch aufrechterhalten werden. Weil solche besonderen Gründe vorliegend fehlten, sei er in Freiheit zu entlassen. Der Führungs- und Entlassungsbericht, dessen Einholung er beantrage, werde positiv ausfallen und belegen, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Er werde nach seiner Entlassung wieder an seinem letzten Arbeitsort arbeiten kön- nen, sich wohl verhalten und auch das Kontakt- und Rayonverbot respek- tieren. Zwar könne die Legalprognose sicher nicht als "sehr günstig" be- zeichnet werden. Allerdings habe er nun gelernt, dass er sich von B._____ fernhalten müsse. Damit sei von einer günstigen Legalprognose auszuge- hen. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien gegeben. 4.2. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach stän- diger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, umso zurückhal- tender zu sein, als sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu er- wartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). 4.3. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits über drei Viertel der vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 10. Juli 2025 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten verbüsst hat. Eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe erfolgte offensicht- lich nicht, was in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Bezirksgerichts Baden vom 24. Oktober 2025 (E. 12.4.2) nahelegt, dass die bedingte Entlassung daran scheiterte und weiterhin daran -8- scheitert, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose ge- stellt werden kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Möglichkeit der bedingten Entlassung vorliegend bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der laufenden Sicherheitshaft bzw. des laufenden vorzeitigen Strafvollzugs ausnahmsweise zu berücksichtigen und hierzu ein Führungs- und Entlassungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg einzuholen sein soll. 4.4. Weil der Beschwerdeführer bereits über drei Viertel der vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 10. Juli 2025 ausgefällten Freiheitsstrafe verbüsst hat, besteht nunmehr zwar zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass die Berufungsinstanz bei der Strafzumessung die bereits ausgestandene straf- prozessuale Haft in an sich nicht sachgerechter Weise zur Vermeidung ei- ner Entschädigung mitberücksichtigen könnte. Faktisch kann dieses Risiko für dieses Beschwerdeverfahren jedoch als vernachlässigbar klein ausgeschlossen werden, zumal summarisch be- trachtet – ohne dem Berufungsgericht vorgreifen zu wollen – nicht ansatz- weise zu erkennen ist, dass die vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 10. Juli 2025 vorgenommene Strafzumessung unangemessen streng oder sonstwie zum Nachteil des Beschwerdeführers rechtsfehlerhaft ausgefal- len sein könnte. So ging das Bezirksgericht Baden in Berücksichtigung ei- ner verminderten Schuldfähigkeit bereits von einem nur leichten Verschul- den aus und setze die Einsatzstrafe für die mehrfache Nötigung im tiefen Bereich des möglichen Strafrahmens bei lediglich sieben Monaten an (E. 6.9). Auch die wegen mehrfacher Missachtung eines Kontakt- und Ra- yonverbots vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe um lediglich zwei Monate auf neun Monate (E. 6.10) erscheint summarisch betrachtet in Be- achtung der (mutmasslich) verübten Delinquenz bereits moderat. Warum es zu beanstanden sein soll, dass das Bezirksgericht Baden dem Be- schwerdeführer bei der Beurteilung der Täterkomponenten mit überzeu- gender Begründung fehlende Reue und Einsicht sowie eine "egozentrische Sichtweise" attestierte und diese Uneinsichtigkeit vor dem Hintergrund der (mutmasslich) wiederholten Tatbegehungen und einschlägigen Vorstrafen als "äusserst stossend" bezeichnete, ist summarisch betrachtet ebenso we- nig zu erkennen, wie dass die deswegen vorgenommene Straferhöhung von neun auf dreizehn Monate überhöht sein könnte (E. 6.11). Ohne der Berufungsinstanz vorgreifen zu wollen, erscheint die Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie gegen die 13-monatige Freiheitsstrafe gerichtet sein sollte, aus den genannten Gründen als nicht erfolgsverspre- chend. Deshalb und weil mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung seine (mutmasslichen) Nötigungshandlungen zum Nachteil von B._____ ver- zugslos wieder aufnehmen würde, besteht keine begründete -9- Veranlassung, den Beschwerdeführer wegen drohender Überhaft aus der Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen, bloss weil er Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. Juli 2025 erhoben hat. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Baden mit Be- schluss vom 24. Oktober 2025 die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Gefahr von Überhaft verneinte und das Haftentlassungsgesuch ab- wies. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, zumal auch nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr an ein als Ersatzmassnahme ausgesproche- nes Kontakt- oder Rayonverbot halten würde. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 1'060.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 10 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard