Es ist nicht erkennbar, weshalb er diese Angaben nicht auch gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau machen könnte. Somit sind auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe ersichtlich, die eine amtliche Verteidigung als geboten erscheinen lassen würden. 2.5.3. Zusammengefasst ist eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten. Die Voraussetzungen für die -6- Bewilligung einer amtlichen Verteidigung sind folglich nicht erfüllt, weshalb die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers offenbleiben kann und die Beschwerde abzuweisen ist.