Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei eine anwaltliche Begleitung erforderlich. Wie bereits die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend ausgeführt hat, ist nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer mehreren Polizeibeamten allein wird gegenübertreten müssen. Zudem legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Beschwerdekammer in Strafsachen seine Sicht der Dinge in Bezug auf das vorgeworfene Delikt ausführlich und klar dar. Es ist nicht erkennbar, weshalb er diese Angaben nicht auch gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau machen könnte.