2.5.2. Gemäss der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau droht dem Beschwerdeführer eine Strafe von weniger als 120 Tagessätzen Geldstrafe bedingt, womit es sich um einen Bagatellfall handelt. Der Fall weist keine tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Der Sachverhalt (Diebstahl eines E-Trottinetts) ist nicht komplex. Auch sind – zumindest beim derzeit nicht weit fortgeschrittenen Verfahrensstand – noch keine komplexen rechtlichen Fragestellungen absehbar. Der Beschwerdeführer führt einzig ins Feld, es würden bei ihm aufgrund seiner psychischen Verfassung besondere Umstände vorliegen. Er legt eine ärztliche Bescheinigung von Dr. C.___