2.3. Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge schwerer Misshandlungen durch Polizeibeamte im Ausland. Sein Arzt habe bestätigt, dass er Flashbacks erleiden könne, emotional blockiert oder gelähmt reagiere und nicht in der Lage sei, sich adäquat zu verteidigen. Eine anwaltliche Begleitung sei damit aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei nicht in der Lage, seine psychischen Beschwerden zu beurteilen. Aufgrund seiner Vorerfahrungen mit Polizeigewalt sei es ihm unmöglich, sich ohne juristischen Beistand in einem -4-