2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies das Gesuch um amtliche Verteidigung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung seien vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer drohe eine bedingte Geldstrafe von weniger als 120 Tagessätzen. Damit liege ein Bagatellfall vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden seien nicht derart gravierend, dass er nicht in der Lage wäre, seine Verteidigung selbst wahrzunehmen. Gemäss der ärztlichen Bescheinigung würden dem Beschwerdeführer lediglich Einvernahmen mit mehreren Beamten Schwierigkeiten bereiten. Eine solche Einvernahme sei jedoch nicht geplant.