oft als neuwertig protokollierten und wohl übertriebenen Zustands (vgl. act. 60 ff.) nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass es sich vorliegend einzig um eine zivil-, konkret mietrechtliche Streitigkeit handelt. 3.2.6. Gestützt auf diese Ausführungen kann gesagt werden, dass eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung – ohne auf die weiteren Tatbestandselemente eingehen zu müssen – höchst unwahrscheinlich ist. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte deshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht (wegen Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) ein, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.