Möglicherweise führte vorliegend das nicht dem üblichen Verhalten entsprechende Vorgehen mit dem Kopieren des Protokolls zuhause beim Beschuldigten zum Misstrauen beim Beschwerdeführer. Ebenso gut möglich könnte aber auch dessen Nichtwissen (in Bezug auf die Durchschläge oder die Möglichkeit der Verweigerung einer Protokollunterzeichnung bei Nichteinverständnis [mit dem protokollierten Zustand]) oder die vom Beschuldigten nicht ernst genommene Mängelrüge (vgl. Meldung von F._____ vom 4. Oktober 2022, act. 142 f.) zum Vorwurf der Protokoll- bzw. Unterschriftenfälschung geführt haben.