April 2024, Frage 16, act. 126; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 38, act. 102), lässt sich nicht auf eine Fälschung schliessen, stimmt die Darstellung doch mit der Schilderung des Beschwerdeführers überein, wonach er zuerst bzw. vor Ort niemand der Familie des Beschuldigten das Protokoll unterschrieben habe und der Beschuldigte das Protokoll zum Kopieren nach Hause genommen habe, bzw. mit der Schilderung von E._____, wonach es nicht richtig "durchgedruckt" habe (Einvernahme von E._____ vom 12. April 2024, Fragen 45 und 56, act. 111 ff.). Im Übrigen hat E.___