Auch in Bezug auf seinen weiteren Einwand, wonach das ursprüngliche Protokoll mehr Mängel enthalten habe als in der nachgereichten Kopie des Protokolls, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Abgesehen davon, dass er in der Beschwerde kein einziges konkretes Beispiel nennt, sind die von F._____ (und von ihm) geschilderten und ihrer Meinung nach bei Mietantritt vorhandenen und protokollierten Mängel (vgl. Einvernahme von F._____ vom 12. April 2024, Frage 36, act. 128 f.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 31, act. 101) damit übereinstimmend auch im "Original" vom "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohnräume", datiert vom 2. September 2020 (act.