dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2). Kein Verfälschen liegt in der Abänderung der Erklärung mit vorgängigem Einverständnis des Ausstellers (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 251 StGB).