2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 verweist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung. 2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 verweist der Beschuldigte ebenfalls auf die angefochtene Einstellungsverfügung und bringt vor, dass seine Unschuld und die Echtheit der Unterschriften durch das Forensische Institut Zürich bestätigt worden seien.