2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass trotz der umfangreichen Ermittlungshandlungen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fälschung seiner Unterschriften auf dem Protokoll nicht rechtsgenüglich belegt werden könne. Die forensische Untersuchung der Unterschriften spreche eher für die Echtheit der Unterschriften und gegen die These einer Fälschung durch den Beschuldigten bzw. eine Drittperson. Die durchgeführten Untersuchungen hätten den ursprünglich vorhandenen Anfangsverdacht nicht in dem Masse erhärten können, dass eine Verurteilung als möglich erscheine.