Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten Urkundenfälschung zu seinem Nachteil vor. Daraus ergibt sich ohne Weiteres die prozessuale Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Als Geschädigter, der sich als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO) konstituiert hat (vgl. Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" vom 1. Februar 2023, act. 169, sowie Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2024, act. 26.26 und 26.27), ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.