3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 verwies der Beschuldigte auf die angefochtene Einstellungsverfügung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. -4-