3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2025 eine Kostensicherheit von Fr. 800.00 ein, zu leisten innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. Die eingeschriebene Sendung mit dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete die einverlangte Kostensicherheit am 24. Februar 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.