1.5. Am 16. Mai 2024 wurde beim Beschuldigten sowie E._____ und am 29. Mai 2024 bei A._____ eine Schriftprobe eingeholt. 1.6. Am 11. Oktober 2024 ging das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. Oktober 2024 betreffend Handschriftenuntersuchung ein. -3- 2. Am 16. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 17. Januar 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.