1.3. Am 15. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. In Gutheissung einer dagegen geführten Beschwerde hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 8. August 2023 die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. März 2023 auf (Verfahren SBK.2023.120). 1.4. Am 4. Oktober 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Verfahren gegen den Beschuldigten sowie am 26. April 2024 eines gegen dessen Sohn und Mitbeschuldigten E._____ (separates Verfahren SBK.2025.31), je wegen Urkundenfälschung.