Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.30 (STA.2022.9547) Art. 157 Entscheid vom 28. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 16. Januar 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 30. November 2022 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau meldete der Präsident der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg den Verdacht eines allfällig strafrechtlich relevanten Vorkommnisses, begangen zum Nachteil von A._____. Es bestehe der Verdacht, dass eine Person aus dem Umfeld der Vermie- terschaft der Wohnung an der X-Strasse-Strasse in [Ort] (B._____, seine Ehefrau C._____ [gemeint: D._____] oder deren Sohn E._____) im Zusam- menhang mit der Erstellung vom "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohn- räume", datiert vom 2. September 2020, eine Urkundenfälschung began- gen habe. Zudem bestehe der Verdacht, dass die Unterschrift von A._____ in der Rubrik "Der/Die einziehenden Mieter" gefälscht worden sei. 1.2. Am 1. Februar 2023 konstituierte sich A._____ als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren gegen B._____ (fortan: der Beschuldigte). 1.3. Am 15. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. In Gutheis- sung einer dagegen geführten Beschwerde hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 8. August 2023 die Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. März 2023 auf (Verfahren SBK.2023.120). 1.4. Am 4. Oktober 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Verfahren gegen den Beschuldigten sowie am 26. April 2024 eines gegen dessen Sohn und Mitbeschuldigten E._____ (separates Verfahren SBK.2025.31), je wegen Urkundenfälschung. 1.5. Am 16. Mai 2024 wurde beim Beschuldigten sowie E._____ und am 29. Mai 2024 bei A._____ eine Schriftprobe eingeholt. 1.6. Am 11. Oktober 2024 ging das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. Oktober 2024 betreffend Handschriftenuntersuchung ein. -3- 2. Am 16. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 17. Januar 2025 von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 22. Januar 2025 zugestellte Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2025 erhob A._____ mit Eingabe vom 31. Januar 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Ein- stellungsverfügung. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Feb- ruar 2025 eine Kostensicherheit von Fr. 800.00 ein, zu leisten innert 10 Ta- gen ab Zustellung dieser Verfügung. Die eingeschriebene Sendung mit die- ser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2025 zuge- stellt. Der Beschwerdeführer leistete die einverlangte Kostensicherheit am 24. Februar 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 verwies der Beschuldigte auf die angefochtene Einstellungsverfügung und beantragte sinngemäss die Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. -4- 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten Urkundenfälschung zu sei- nem Nachteil vor. Daraus ergibt sich ohne Weiteres die prozessuale Ge- schädigtenstellung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Als Geschädigter, der sich als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO) konstituiert hat (vgl. Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" vom 1. Februar 2023, act. 169, sowie Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2024, act. 26.26 und 26.27), ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete ihre Einstellungsverfü- gung im Wesentlichen damit, dass trotz der umfangreichen Ermittlungs- handlungen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fälschung sei- ner Unterschriften auf dem Protokoll nicht rechtsgenüglich belegt werden könne. Die forensische Untersuchung der Unterschriften spreche eher für die Echtheit der Unterschriften und gegen die These einer Fälschung durch den Beschuldigten bzw. eine Drittperson. Die durchgeführten Untersuchun- gen hätten den ursprünglich vorhandenen Anfangsverdacht nicht in dem Masse erhärten können, dass eine Verurteilung als möglich erscheine. 2.2. Der Beschwerdeführer beharrt beschwerdeweise darauf, dass das Proto- koll gefälscht worden sei, und macht geltend, dass er und seine Familie nicht wüssten, weshalb der Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau entstanden sei. Der Beschuldigte habe das Protokoll gefälscht, weil er auf ihre Kosten bzw. auf Kosten ihrer Versicherung das ganze Haus neu- wertig machen möchte. Der Beschuldigte behaupte, es sei durch sie ein Schaden in der Höhe von Fr. 75'767.00 entstanden, gleichzeitig habe er aber das Haus bereits weitervermieten können. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und das Obergericht sollten eine Kontrolle machen und schauen, wie alt das Haus sei, wenn sie sagten, das Protokoll stimme und sei nicht gefälscht worden. Es sei kein Protokoll mit Durchschlag gewesen und dieses sei nicht vor Ort abgegeben worden. Der Beschuldigte habe das -5- Protokoll mit nach Hause genommen und es erst 2 Wochen später im Brief- kasten hinterlegt. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 verweist die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung. 2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 verweist der Beschuldigte eben- falls auf die angefochtene Einstellungsverfügung und bringt vor, dass seine Unschuld und die Echtheit der Unterschriften durch das Forensische Institut Zürich bestätigt worden seien. 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Be- schuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (NATHAN LANDS- HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in -6- der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hin- weisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, das "Abnahme-/Über- gabeprotokoll für Wohnräume", datiert vom 2. September 2020, sowohl in- haltlich als auch in Bezug auf seine Unterschriften gefälscht zu haben. 3.2.2. Der Urkundenfälschung macht sich nach Art. 251 StGB schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist un- echt, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts ei- ner von einem anderen verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr -7- dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2). Kein Verfälschen liegt in der Abänderung der Erklärung mit vor- gängigem Einverständnis des Ausstellers (MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 251 StGB). Falschbeurkundung ist die Errichtung einer echten, aber unwahren Ur- kunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. ein, so dass sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt (BGE 131 IV 125 E. 4.3). 3.2.3. Unbestritten ist, dass einige Wochen nach Einzug anlässlich der offiziellen Wohnungsübergabe ein "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohnräume", datiert vom 2. September 2020, vor Ort erstellt wurde (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 2. März 2023, Frage 25, act. 85; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Fragen 13, 19, 20, 21, 33, act. 99 ff.; Einvernahme von E._____ vom 12. April 2024, Fragen 50 und 51, act. 111 f.; Einvernahme von F._____ vom 12. April 2024, Fragen 15 und 27, act. 125 ff.). Seitens des Vermieters wurde das Protokoll von E._____ ausgefüllt, seitens der Mieterschaft gingen der Beschwerdeführer und seine Tochter durch die Räume (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 2. März 2023, Frage 20, act. 84; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Fragen 23 und 29, act. 100 f.; Einvernahme von E._____ vom 12. April 2024, Fragen 14, 29, 62, act. 108 ff.; Einvernahme von F._____ vom 12. April 2024, Fragen 15 und 17 ff., act. 125 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte, das Protokoll unterzeichnet zu haben (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 24, act. 100 f.; vgl. auch Einvernahme des Beschuldigten vom 2. März 2023, Frage 20, act. 84; Einvernahme von E._____ vom 12. April 2024, Fragen 31 und 32, act. 110; Einvernahme von F._____ vom 12. April 2024, Fragen 15 und 28, act. 126 f.). Unbestritten ist sodann, dass dem Beschwerdefüh- rer anlässlich der offiziellen Wohnungsübergabe (mutmasslich) am 2. Sep- tember 2020 keine Kopie des Protokolls bzw. kein Durchschlag des Proto- kolls ausgehändigt worden ist. Vielmehr wurde das Protokoll zuhause beim Beschuldigten kopiert und dem Beschwerdeführer eine Kopie in den Brief- kasten gelegt (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Feb- ruar 2023, Frage 30, act. 101; Einvernahme von E._____ vom 12. Ap- ril 2024, Fragen 14 und 33 ff., 43, 45, act. 108 ff.; Einvernahme von F._____ vom 12. April 2024, Fragen 15 und 32 f., act. 125 ff.; vgl. Original- Kopie des Protokolls, act. 78 f.). -8- 3.2.4. Die Meldung/Strafanzeige wegen Urkundenfälschung erfolgte durch den Präsidenten der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg, welcher das "Original" vom "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohnräume", datiert vom 2. September 2020 (act. 60 ff.), zurückbehielt und insbesondere aus den Unterschriften des Beschwerdeführers mit unter- schiedlichen Ausprägungen auf den Verdacht der Urkundenfälschung schloss (vgl. Meldung/Anzeige des Präsidenten der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg vom 30. November 2022, act. 50 f.). Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Handschriftenuntersuchung vom 10. Oktober 2024 geht hervor, dass die Untersuchungsbefunde leicht dafür sprächen, dass alle Unterschriften auf dem "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohnräume", datiert vom 2. Sep- tember 2020, echt seien und vom Beschwerdeführer selbst stammten (act. 45.49 ff.). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde das Fäl- schungsargument erneut vor, unterlässt es indessen, sich mit dem Gutach- ten auseinanderzusetzen. Auf das Gutachten ist somit abzustellen. Auch in Bezug auf seinen weiteren Einwand, wonach das ursprüngliche Protokoll mehr Mängel enthalten habe als in der nachgereichten Kopie des Protokolls, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Abgesehen davon, dass er in der Beschwerde kein einziges konkretes Beispiel nennt, sind die von F._____ (und von ihm) geschilderten und ihrer Meinung nach bei Miet- antritt vorhandenen und protokollierten Mängel (vgl. Einvernahme von F._____ vom 12. April 2024, Frage 36, act. 128 f.; Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 31, act. 101) damit überein- stimmend auch im "Original" vom "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohn- räume", datiert vom 2. September 2020 (act. 60 ff.), enthalten: So ist im Bad/WC/Dusche eine "grosse Fuge" unter WT und im Zimmer 2 ein Defekt "kleiner Laminat Fuge" protokolliert. Ebenso wurden in den Zimmern 1, 3 und 4 Löcher in den Wänden protokolliert, was mit den Angaben von F._____ übereinstimmt (Frage 36, act. 128). Betreffend Badewanne im Bad/WC/Dusche wurde ein Vermerk gemacht, dass diese ziemlich ge- braucht sei, was mit der Darstellung von F._____ ("alt") in Übereinstim- mung gebracht werden kann. Dies gilt auch für die Duschtüre im WC/Du- sche, die als "verhockt" protokolliert wurde (Übereinstimmung mit "Türe ging nicht zu"). Sodann wurden diverse Fenster nicht als neuwertig, son- dern mit normaler Abnützung protokolliert, was ebenfalls als übereinstim- mend mit der Darstellung von F._____ betrachtet werden kann ("Die Fens- ter waren alt und dreckig. Die Fugen waren schwarz. Die Fensterbänke waren nicht gerade und beschädigt und hatten Risse"). Insgesamt ist an- zunehmen, dass es sich beim "Original" vom "Abnahme-/Übergabeproto- koll für Wohnräume" tatsächlich um das am 2. September 2020 ausgefüllte Protokoll handelt, wenngleich wohl nicht alles neuwertig war, was als neu- wertig protokolliert worden ist (vgl. Einvernahme von F._____ vom -9- 12. April 2024, Frage 15, act. 126; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 31, act. 101). Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und F._____ anläss- lich der offiziellen Wohnungsübergabe keinen Durchschlag bzw. nur ein weisses Blatt gesehen haben (vgl. Einvernahme von F._____ vom 12. Ap- ril 2024, Frage 16, act. 126; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 38, act. 102), lässt sich nicht auf eine Fälschung schliessen, stimmt die Darstellung doch mit der Schilderung des Beschwer- deführers überein, wonach er zuerst bzw. vor Ort niemand der Familie des Beschuldigten das Protokoll unterschrieben habe und der Beschuldigte das Protokoll zum Kopieren nach Hause genommen habe, bzw. mit der Schil- derung von E._____, wonach es nicht richtig "durchgedruckt" habe (Einver- nahme von E._____ vom 12. April 2024, Fragen 45 und 56, act. 111 ff.). Im Übrigen hat E._____ gesehen, dass die Tochter des Beschwerdeführers das Original-Protokoll fotografierte (Einvernahme von E._____ vom 12. Ap- ril 2024, Fragen 14, 15, 16 und 35, act. 108 ff.), weshalb der Beschuldigte damit rechnen musste, bei einer Abänderung des Original-Protokolls über- führt zu werden. 3.2.5. Bei einem "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohnräume" ist das Original für den Vermieter, der rosa Durchschlag für die wegziehende Partei und der hellblaue Durchschlag für den einziehenden Mieter bestimmt (vgl. Aus- kunft beim Hauseigentümerverband, act. 80). Möglicherweise führte vorlie- gend das nicht dem üblichen Verhalten entsprechende Vorgehen mit dem Kopieren des Protokolls zuhause beim Beschuldigten zum Misstrauen beim Beschwerdeführer. Ebenso gut möglich könnte aber auch dessen Nichtwis- sen (in Bezug auf die Durchschläge oder die Möglichkeit der Verweigerung einer Protokollunterzeichnung bei Nichteinverständnis [mit dem protokol- lierten Zustand]) oder die vom Beschuldigten nicht ernst genommene Män- gelrüge (vgl. Meldung von F._____ vom 4. Oktober 2022, act. 142 f.) zum Vorwurf der Protokoll- bzw. Unterschriftenfälschung geführt haben. Jeden- falls erfolgte dieser Vorwurf nicht sogleich nach Erhalt des Protokolls, son- dern erst zu einem Zeitpunkt, als ein Fehlverhalten der Mieterschaft in Be- zug auf die Feuchtigkeitsproblematik nicht ausgeschlossen werden konnte und die Forderungen des Beschwerdeführers nach Erstattung von eigenen Aufwendungen für Mängelbehebungen abgelehnt wurden (vgl. Urteilsvor- schlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 23. November 2022, act. 52 ff.), was ein mögliches Motiv für den Fälschungsvorwurf bzw. Über- nahme des Vorwurfs nach der behördlichen Meldung/Anzeige darstellt. Dass der Beschwerdeführer den Verdacht der Haussanierung auf fremde Kosten hegt (vgl. die nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus dem Haus im April 2024 erfolgte Schadenersatzforderung des Vermieters ge- genüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 75'767.00; act. 26.15 f. und 26.18 bzw. 26.19 f. und 26.21), ist angesichts des auffällig - 10 - oft als neuwertig protokollierten und wohl übertriebenen Zustands (vgl. act. 60 ff.) nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass es sich vor- liegend einzig um eine zivil-, konkret mietrechtliche Streitigkeit handelt. 3.2.6. Gestützt auf diese Ausführungen kann gesagt werden, dass eine Verurtei- lung wegen Urkundenfälschung – ohne auf die weiteren Tatbestandsele- mente eingehen zu müssen – höchst unwahrscheinlich ist. Die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau stellte deshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht (wegen Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) ein, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. 4.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 78.00, zusammen Fr. 878.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 78.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli