Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT [SAR 291.150]). Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen vorliegend vom Regelstundenansatz abzuweichen wäre. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.00 ist daher auf Fr. 240.00 zu reduzieren. Ansonsten ist die Kostenberechnung nicht zu beanstanden. Dem Wahlverteidiger des Beschwerdeführers ist daher für dieses Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 935.30 auszurichten (Fr. 240.00 x 3.5 x 1.03 x 1.081). Die Beschwerdekammer entscheidet: