5.2. Der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers ist für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Mit Kostennote vom 28. November 2025 stellte der freigewählte Verteidiger des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 980.00 (3.5 Stunden à Fr. 280.00) und eine Spesenpauschale von Fr. 29.40 (3 % des Honorars) – zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8.1 % – mit Fr. 1'091.15 in Rechnung.