4.3.5. Zusammengefasst lässt sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer mit Unterzeichnung des Sicherstellungsprotokolls am 14. Oktober 2025 um 4.58 Uhr gültig auf sein Siegelungsrecht verzichtete. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- -9- Laufenburg vom 20. Oktober 2025 daher vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, das sichergestellte Mobiltelefon Samsung S21 zu siegeln. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).