Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer die von ihm abgegebene Bestätigung, die Rechtsbelehrungen verstanden zu haben, nicht entgegengehalten werden. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2025.156 vom 11. Juli 2025 ändert hieran nichts, weil jenem Entscheid eine gänzlich anders gelagerte Ausgangslage zugrunde lag (die Siegelungsverzichtserklärung erging in jenem Fall nach erfolgter Belehrung erst nach Rücksprache mit dem Pikett-Verteidiger im Anschluss an eine delegierte Einvernahme).